Satzung

§ 1    Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tango in Ingolstadt e.V.“ und ist im Vereinsregister  unter der Vereinsregisternummer: VR 200658  (Amtsgericht Ingolstadt) eingetragen.
Tag der Eintragung: 28.05.2014
Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.

§ 2    Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt:
a) die Pflege, Ausübung und Förderung des Amateurtanzsports
b) die Förderung der mit dem Tanzsport in Beziehung stehenden Kunst und Kultur 
(insbesondere Musik, Literatur, darstellende und bildende Künste)
c) die Förderung und Verstärkung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen tanzsportinteressierten Menschen im In-und Ausland.
Hierzu werden insbesondere:
Tanzveranstaltungen organisiert, Unterrichts-, Übungs- und Präsentationsmöglichkeiten geschaffen,
Workshops mit Künstlern aus den Ursprungsländern der jeweiligen Tanzrichtungen durchgeführt,
Teilnahmen an Tanzfestivals organisiert,
regionale Tanzmusikgruppen und -orchester, Bühnentanzpaare sowie sonstige relevante Künstler durch Schaffung von Übungs- und Darbietungsmöglichkeiten und eines Netzwerkes zum gegenseitigen Austausch unterstützt und gefördert sowie
der Kontakt und der Kulturaustausch mit allen relevanten Gruppen und Institutionen im In- und Ausland gepflegt, Treffen mit ausländischen Staatsbürgern in Deutschland organisiert und Kontakte ins Ausland vermittelt.
2. Der Verein will zur kulturellen Bereicherung der Stadt Ingolstadt beitragen und ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

§ 3    Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG „Ehrenamtspauschale“ sowie eine Regelung zum Aufwandsersatz beschließen. Einzelheiten dazu werden in der Finanzordnung des Vereins geregelt. Ein Anspruch auf Zahlung besteht nicht.

§ 4    Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet hat, werden.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche, jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die sich bereiterklärt die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und einen Mindestbeitrag zu zahlen.
4. Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 5    Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein.
2. Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist nicht zu begründen. Ergeht innerhalb eines Monats keine Entscheidung, so gilt der Antrag als abgelehnt. Die Ablehnung ist endgültig.
3. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden.
 Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6    Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn:
a) das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise der Satzung, dem Satzungszweck oder den Vereinsinteressen widerspricht;
b) das Mitglied wegen einer rechtswidrigen Tat nach StGB, die sich insbesondere gegen das Leben oder die Gesundheit einer Person gerichtet hat, rechtskräftig verurteilt worden ist;
c) das Mitglied sich in Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages für zwei Quartale befindet und zweimal gemahnt worden ist.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung ist endgültig.
6. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat das Recht, die Vereinseinrichtungen zu  benutzen und am Vereinsleben teilzunehmen. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Mitwirkung an allen Vereinsveranstaltungen im Rahmen der geltenden Regeln.
2. Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern steht nur ein Mitspracherecht bei der Mitgliederversammlung zu.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes erlassenen Ordnungen zu respektieren und zu befolgen.

§ 8    Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe und Zahlungsart sowie die Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Beitragsermäßigungen für Rentner, Schüler und Studenten sowie andere sozial schwache Bevölkerungsgruppen können festgelegt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder ist in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festzusetzen.
3. Für die Teilnahme Vereinsfremder an Vereinsveranstaltungen und für die Nutzung von vereinseigenen Mitteln (z.B. Anschauungsmaterialien wie Video, Bücher usw.) kann eine Gebührenordnung durch die Mitgliederversammlung erlassen werden.

§ 9    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind.
a)  der Vorstand
b)  die Mitgliederversammlung

§ 10    Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a)  dem 1. Vorsitzenden
b)  dem 2. Vorsitzenden
c)  dem Schatzmeister
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
3. Die Widerruflichkeit der Bestellung wird i.S.d. § 27 II 2 BGB auf Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Nachwahl erfolgt. Die Rücktrittserklärung des Vorstandsmitglieds ist an die übrigen Vorstandsmitglieder zu richten.
4. Dem Vorstand obliegt die Regelung der geschäftlichen und künstlerischen Führung des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Es besteht eine beschränkte Vertretungsmacht mit Außenwirkung für Geschäfte von mehr als Euro 5.000,00 und solche, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen. Zur Wirksamkeit ist die Einwilligung der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern umgehend mitzuteilen.
6. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben über eine Geschäftsstelle.

§ 11    Mitgliederversammlung
1.  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Einladungen zur Mitgliederversammlung können auch per E-Mail verschickt werden. Die Einladung kann alternativ unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch Aushang an der jeweiligen Vereinsstätte erfolgen, falls eine solche regelmäßig betrieben wird.
2.  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)  Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c)  Wahl des Vorstands,
d)  Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
e)  Die Beitragsordnung wird durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung festgelegt.
3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen, sofern die Satzung keine Sonderregeln enthält.
5.   Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen nötig.
6. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12    Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Ingolstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Datenschutz

Vorläufige Ergänzung zur Satzung bis zur ordentlichen Eintragung im Vereinsregister:

1.  Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
    •    Name
    •    Adresse
    •    Geburtsdatum
    •    Geschlecht
    •    Telefonnummer
    •    E-Mailadresse
    •    Bankverbindung

2.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3.  Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
    •    Name
    •    Vorname
    •    Geburtsdatum
    •    Geschlecht
    •    Sportartenzugehörigkeit
    Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

4.  Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

5.  Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

6.  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
 Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7.  Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

8.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

9.  Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.